Rechtsprechung
LSG Berlin, 25.10.2000 - L 9 KR 31/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Krankengeld; Ende der Mitgliedschaft nach Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; Sogenannter nachgehender Krankenversicherungsschutz; Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses trotz des Vorliegens von ...
Verfahrensgang
- SG Berlin, 09.01.1998 - S 75 KR 838/96
- LSG Berlin, 25.10.2000 - L 9 KR 31/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 28.02.1967 - 3 RK 17/65
Verpflichtung zu Dienstbeginn - Eintritt in die Beschäftigung - …
Auszug aus LSG Berlin, 25.10.2000 - L 9 KR 31/98
Selbst wenn ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma W. am 26. August 1996 neu begründet werden sollte, hindert die den Kläger arbeitsunfähig machende Erkrankung an diesem Tage seinen Eintritt in diese (neue) Beschäftigung gemäß § 186 Abs. 1 SGB V nicht, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28. Februar 1967, BSGE 26, 124 ff und vom 28. Juni 1975, BSGE 48, 235 ff) zutreffend ausgeführt hat.Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die zuletzt mit dem 19. August 1996 begonnene Beschäftigung des Klägers nach dem erkennbaren Willen beider Vertragsparteien entweder bis zum 26. August 1996 fortdauern oder aber im Anschluss an das bis zum 23. August 1996 bestehende Beschäftigungsverhältnis am 26. August 1996 neu begründet werden sollte, ohne die Zugehörigkeit des Klägers zum Betrieb W., seine fortbestehende Arbeitsbereitschaft und seine Unterwerfung unter das Weisungsrecht seines Arbeitgebers zu beenden (vgl. dazu BSGE 48, 235, 238; 26, 124, 126).
- BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77
Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht erbrachter Krankenversicherungsleistungen - …
Auszug aus LSG Berlin, 25.10.2000 - L 9 KR 31/98
Selbst wenn ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma W. am 26. August 1996 neu begründet werden sollte, hindert die den Kläger arbeitsunfähig machende Erkrankung an diesem Tage seinen Eintritt in diese (neue) Beschäftigung gemäß § 186 Abs. 1 SGB V nicht, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28. Februar 1967, BSGE 26, 124 ff und vom 28. Juni 1975, BSGE 48, 235 ff) zutreffend ausgeführt hat.Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die zuletzt mit dem 19. August 1996 begonnene Beschäftigung des Klägers nach dem erkennbaren Willen beider Vertragsparteien entweder bis zum 26. August 1996 fortdauern oder aber im Anschluss an das bis zum 23. August 1996 bestehende Beschäftigungsverhältnis am 26. August 1996 neu begründet werden sollte, ohne die Zugehörigkeit des Klägers zum Betrieb W., seine fortbestehende Arbeitsbereitschaft und seine Unterwerfung unter das Weisungsrecht seines Arbeitgebers zu beenden (vgl. dazu BSGE 48, 235, 238; 26, 124, 126).